Das neue Maklergesetz: endlich einheitliche Provisionsregeln

Provisionsteilung

Beim Thema Provisionsverteilung herrscht häufig Verwirrung. Kein Wunder, wurde sie doch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

Nun hat die Bundesregierung mit dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ eine bundesweite Vereinheitlichung verabschiedet, die es erst einmal zu verstehen gilt. Damit Sie den Durchblick behalten, sorgen wir von Expert Immobilien für Klarheit und beantworten die wichtigsten Fragen.

Wer zahlt die Provision?

Das hängt ganz davon ab, wer den Makler beauftragt und für welches Modell er und der Verkäufer sich entscheiden. Möglich sind mehrere Szenarien:

  1. Der Verkäufer beauftragt den Makler und zahlt die volle Provision.
  2. Der Verkäufer beauftragt den Makler, zahlt zunächst die volle Provision, wird aber im Nachgang mit 50 % der Kosten vom Käufer unterstützt.
  3. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer beauftragen den Makler und teilen die Provisionskosten paritätisch.

Warum waren Änderungen nötig?

Bis zur Gesetzesänderung gab es keine offizielle Regelung, wie die Provision verteilt wird, wodurch es zu regionalen Unterschieden und Verunsicherung bei den Kunden kam. So war es in Brandenburg beispielsweise üblich, dem Käufer die vollen Provisionskosten aufzubürden, während es bei uns in Bayern bereits Norm war, die Kosten zwischen Käufer und Verkäufer zu teilen.

Welche Art der Provisionsteilung ist für mich am sinnvollsten?

Wir von Expert Immobilien setzten vermehrt auf für den Käufer provisionsfreie Vermittlung und glauben, dass beide Parteien von der Lösung profitieren. Zwar übernimmt der Verkäufer zunächst die vollen Maklerkosten, spricht dafür aber mehr Interessenten an. Dank der gesteigerten Nachfrage werden Verkäufe meist schneller abgeschlossen und mit größerer Wahrscheinlichkeit der Wunschpreis erzielt.

Was ist sonst noch wichtig?

Die oben genannten Regeln beziehen sich nur auf Wohnungen und Einfamilienhäuser, die an Privatpersonen verkauft werden. Gewerbliche Objekte und Grundstücke bleiben von dem Gesetz unberührt.

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